Satzung

Satzung für die 4Pfoten Stutensee e.V.

§ 1 Name, Sitz und Hauptgeschäftsstelle

1)   Der Verein führt den Namen 4Pfoten Stutensee e.V .

2)   Der Verein hat seinen Sitz in Stutensee.

3)   Der Sitz der Hauptgeschäftsstelle ist, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, am Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.

4)   Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2)   Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz der Hauptgeschäftsstelle.

 

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist Förderung des Hundesports.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Der Verein sieht seine Aufgabe in der Lenkung, Aus- und Weiterbildung der Hunde und der Hundeführer sowie die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit im Umgang mit Hunden. Dabei wird besonderes Augenmerk auf das Verständnis des Hundewesens, das Wohlergehen der Hunde und deren artgerechte Erziehung gelegt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1)   Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

2)   Der Verein hat folgende Mitglieder:

- ordentliche Mitglieder (Haupt- und Anschlussmitglied)

- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)

- Fördermitglieder

- Ehrenmitglieder

3)   Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

4)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins zu beantragen, über den Antrag entscheidet der erste Vorsitzende des Vereins. Erhebt dieser innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung keine Einwendungen, gilt die Beitrittserklärung als angenommen.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)   Die Mitglieder haben, soweit sie volljährig sind, innerhalb des Vereins Sitz und Stimmen.

2)   Die Mitglieder nach Ziffer 1 können zu jedem Vereinsamt gewählt werden.

3)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Veranstaltungen in diesem Sinne sind nicht die Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes.

4)   Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Bestrebung des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit und regen Versammlungsbesuch zu fördern und alle Bestimmungen des Vereins einzuhalten,

b) ihren geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod des Mitgliedes

b)  durch freiwilligen Austritt

c)  durch Streichung von der Mitgliederliste

d)  durch Ausschluss aus dem Verein.

 

2)  Scheidet ein Hauptmitglied aus, scheiden automatisch alle ihm angeschlossenen Mitglieder mit aus, es sei denn, dass mindestens ein ihm angeschlossenes Familienmitglied innerhalb der Frist von einem Monat nach Wirksamwerden des Ausscheidens des bisherigen Hauptmitgliedes bei dem Verein den schriftlichen Antrag stellt, Hauptmitglied zu werden und diesem Antrag durch den Vorstand stattgegeben wird.

3)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des gesetzlichen Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

4)   Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst drei Monate nach dem zweiten Mahnschreiben beschlossen werden. Sie ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Anspruch des Vereins auf den laufenden Jahresbeitrag erlischt dadurch nicht.

5)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten gegenüber des Vereins gröblich verletzt; insbesondere

a)    bei grober Verletzung der Satzung oder der Interessen des Vereins,

b)    bei Störungen des Vereinsfriedens,

c)     bei rechtskräftiger Verurteilung zu erheblichen Strafen,

 

6)   Über den Ausschluss des ersten Vorsitzenden und des zweiten Vorsitzenden des Vereins sowie der Mitglieder des Gesamtvorstandes entscheidet auf Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Antrag ist beim ersten bzw. zweiten Vorsitzenden zu stellen.

7)   Anstelle des Ausschlusses kann dem Mitglied eine Verwarnung oder ein Verweis erteilt werden, wenn ein leichterer Fall vorliegt oder aus anderen Gründen ein Ausschluss des Mitglieds unbillig erscheint, nicht jedoch dann, wenn der Ausschluss zwingend vorgeschrieben ist.

8)   Die Rechte des Vereins gegen das ausgeschlossene Mitglied werden für das laufende Geschäftsjahr durch den Ausschluss nicht berührt.

9)   Die Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossener Mitglieder enden mit der Rechtskraft des Ausschlusses. Diese Mitglieder verlieren daher auch das Recht, an den Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der freiwillige Austritt des Mitglieds aus dem Verein vor oder während des Verfahrens schließt die Durchführung des Verfahrens aus. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt nach §7 Ziffer 3.

10) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Verfehlungen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist unter Angabe der Gründe dem Betroffenen gegen Zustellungsnachweis bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim ersten bzw. zweiten Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs keinen Gebrauch, oder versäumt es die Einspruchsfrist, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.

11) Die Kosten des Verfahrens hat das ausgeschlossene Mitglied zu tragen.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags für Haupt- und Anschlussmitglieder setzt der Vorstand fest. Haupt- und Anschlussmitglieder entrichten den auf sie entfallenden Jahresbeitrag (Gesamtbeitrag) gemeinschaftlich (samtverbindlich).

2)   Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beantragen, ermäßigt sich der erste Jahresbeitrag auf die Hälfte.

3)   Die Zahlung des Jahresbeitrages hat bis Ende Februar eines jeden Kalenderjahres an den Kassier des Vereins zu erfolgen.

4)   Die Mitgliederversammlung beschließt, ob eine Aufnahmegebühr erhoben wird und setzt ggf. deren Höhe fest.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind.

a)   die Mitgliederversammlung

b)   der Vorstand.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2)   Die Mitgliederversammlung findet jährlich (1. Quartal) statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden des Vereins bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, im vereinseigenen Rundschreiben zeitgerecht einzuberufen. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

3)   Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden. Sie müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag beim ersten Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder per E-Mail eingegangen sein.

4)   Die Tagesordnung hat insbesondere zu enthalten:

a)    Den Geschäftsbericht des ersten Vorsitzenden des Vereins

b)    den Kassenbericht des Kassierers

c)    den Bericht der Kassenprüfer

d)    die Wahl für den Wahlausschuss

e)    die Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

f)     Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes

g)    Beschlussfassung über fristgerecht beantragte Änderungen der Satzung

h)    Beratung und Abstimmung über weitere fristgerecht eingegangene Anträge und Vorschläge

i)      Wahl der Kassenprüfer

 

5)   Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Der Vorsitzende kann einen Versammlungsleiter bestellen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Alle Mitglieder, unabhängig von ihrem Stimmrecht, können teilnehmen.

6)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

7)   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

8)   Über den wesentlichen Inhalt einer jeden Mitgliederversammlung, auch der außerordentlichen, und der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten bzw. zweiten Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Ausfertigung.


 § 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand einbringen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §9 entsprechend.

 

 

§11 Der Vorstand

1)   Der Vorstand besteht aus:

- 1. Vorsitzende

- 2. Vorsitzende

- Schriftführer

- Kassenwart

- Beisitzer

2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, ggf. kommissarisch, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

3)   Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder wird dem Vorstand das Recht eingeräumt, zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu bestimmen.

4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

§12 Kassenführung

1)   Die Kassenführung über das Vereinsvermögen obliegt dem Kassier.

2)   Das Vereinsvermögen besteht aus den angesammelten Geldbeträgen, den Sachwerten, den Forderungen und den Verbindlichkeiten.

3)   Für die Geldwerte ist ein Bankkonto auf den Namen Pudelfreunde Stutensee zu führen. Auf dem Bankkonto der Hauptgeschäftsstelle sind die Beitragsanteile des Vereins und sonstige Einnahmen zu führen.

4)   Wenn es die Finanzlage des Vereins zulässt, ist eine Rücklage zu bilden. Über Anlage und Verwendung entscheidet auf Vorschlag des Kassiers die Mitgliederversammlung. Unabwendbare geldliche Verpflichtungen können im Bedarfsfall vom geschäftsführenden Vorstand aus der Rücklage gedeckt werden. Die Zustimmung ist von der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung einzuholen.

5)   Der Kassier hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr bis spätestens 15. Januar des darauffolgenden Jahres sämtliche Kassenbücher abzuschließen und einen Abschlussbericht zu fertigen.

6)   Die Ausgabenbefugnis wird in einer vor der Mitgliederversammlung zu beschließenden Kassenordnung geregelt.

7)   §13 Kassenprüfer

1)   Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 4 Jahre.

2)   Ihnen obliegen die Prüfung der Geschäftsführung des Vorstands und der rechnerischen Tätigkeit des Kassiers hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung, sowie die Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kassenbücher und aller Belege.

3)   Die Kassenprüfer haben im Benehmen mit dem Kassier die Prüfung zeitgerecht vor der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Der Jahresabschluss (§15 Ziffer 6) ist beizuziehen.

4)   Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem geschäftsführenden Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


§14 Ehrenämter und Ehrungen

1)   Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.

2)   Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten alle notwendigen Auslagen für Telefon, Porto usw. ersetzt.

3)   Die Ehrung verdienter Mitglieder regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§15 Auflösung und Liquidation des Vereins

1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

3)   Ist dies nicht der Fall, entscheidet die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat später stattfinden darf, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die bundesweite Tierrettungsleitstelle

UNA – Union für das Leben e.V. Johann-Peter-Hebel-Str. 48

75335 Dobel (Baden-Württemberg) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5)   Im Falle der Auflösung des Vereins hat der gesetzliche Vorstand (§26 BGB) die Liquidation durchzuführen.

 

 

Die Änderungen der Satzung wurden in den Mitgliederversammlungen vom 12.10.2018 und 18.01.2019 beschlossen.

Die geänderten Satzungen treten sofort in Kraft. 4Pfoten Stutensee e.V.

 

Stutensee, den 18.01.2019 


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